Das Bundesverfassungsgericht hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Arbeitsmarktreform Hartz IV, über die am Dienstag erstmals mündlich in Karlsruhe verhandelt wurde. Dabei stellten alle acht Richter kritische Nachfragen zur Berechnung des Regelsatzes, der derzeit bei 359 Euro im Monat für eine alleinstehende Person liegt. Familien bekommen pro Person einen geringeren Betrag, der nach dem Alter der Kinder gestaffelt ist.
Auf Bedenken stieß zudem, dass das Arbeitslosengeld II kaum Ausnahmeregelungen für Sonderbelastungen zulässt, etwa, wenn Hartz-IV-Empfänger wegen chronischer Erkrankungen dauerhaft teure Medikamente kaufen müssen. Zudem äußerten die Richter Unverständnis darüber, dass die jährliche Anpassung der Höhe des Regelsatzes an die Renten und nicht etwa an die Preisentwicklung gekoppelt ist. (...)
In dem Verfahren überraschten die Karlsruher Richter mit der Ankündigung, dass sie die Vorschriften zum Arbeitslosengeld II nicht nur am Gleichheitsgebot messen wollten, sondern auch am wesentlich breiteren Maßstab der Menschenwürde des Artikels 1 des Grundgesetzes. Dabei werde sich das Gericht erstmals sowohl mit dem sachlichen Gehalt des Existenzminimums als auch mit dem Inhalt und den Grenzen des gesetzgeberischen Ermessens bei der Gestaltung von Sozialleistungen beschäftigen, sagte Gerichtspräsident Papier.
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Auf Bedenken stieß zudem, dass das Arbeitslosengeld II kaum Ausnahmeregelungen für Sonderbelastungen zulässt, etwa, wenn Hartz-IV-Empfänger wegen chronischer Erkrankungen dauerhaft teure Medikamente kaufen müssen. Zudem äußerten die Richter Unverständnis darüber, dass die jährliche Anpassung der Höhe des Regelsatzes an die Renten und nicht etwa an die Preisentwicklung gekoppelt ist. (...)
In dem Verfahren überraschten die Karlsruher Richter mit der Ankündigung, dass sie die Vorschriften zum Arbeitslosengeld II nicht nur am Gleichheitsgebot messen wollten, sondern auch am wesentlich breiteren Maßstab der Menschenwürde des Artikels 1 des Grundgesetzes. Dabei werde sich das Gericht erstmals sowohl mit dem sachlichen Gehalt des Existenzminimums als auch mit dem Inhalt und den Grenzen des gesetzgeberischen Ermessens bei der Gestaltung von Sozialleistungen beschäftigen, sagte Gerichtspräsident Papier.
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