Auch Eltern schwerbehinderter Kinder müssen mit den niedrigen Hartz-IV-Leistungen für ihren Nachwuchs auskommen - zumindest noch bis Ende des Jahres. Bis dahin hat die schwarz-gelbe Koalition Zeit, das Hartz-IV-Urteil des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen und die monatlichen Regelsätze neu zu berechnen.
Erst einmal aber ist kein zusätzlicher Cent zu haben. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel wies am Donnerstag die Klage einer Familie aus Gelsenkirchen ab, die für ihren heute sechsjährigen Sohn einen Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung geltend gemacht hatte (Az.: B 14 AS 3/09 R). Der Junge ist als schwer gehbehindert anerkannt. Er leidet unter anderem an Störungen des Wachstums, der Aufmerksamkeit und der allgemeinen Entwicklung und kann bis heute nicht laufen. Schon die Beförderung des behinderten Kindes komme seine Mandanten teuer zu stehen, sagte der Anwalt der Kläger. "Solch ein Bedarf muss in einem Sozialstaat erfüllt werden."
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Anmerkung: Manchmal glaubt man es einfach nicht, was da an deutschen Gerichten entschieden wird. Was, bitte schön, sollte denn noch deutlicher ein "Härtefall" sein als eine Schwerbehinderung? Vollkommen abstrus wird dieses Urteil, wenn man folgende Begründung liest: "Mit dem Zuschlag für schwerbehinderte Menschen erhöhen sich die Hartz-IV-Leistungen um 17 Prozent. Im Falle des Jungen wären das rund 35 Euro im Monat gewesen. Die Richter erklärten jedoch, dass die beantragte Zusatzleistung nicht für Kinder unter 15 Jahren gedacht sei. Denn Hartz IV sei kein soziales Fürsorge-, sondern ein Arbeitsmarktgesetz. Der Mehrbedarf stehe deshalb laut Gesetz allein Hilfsbedürftigen zu, die wegen einer Behinderung oder Krankheit keine Möglichkeit haben, etwas hinzuzuverdienen. Und das betreffe nur Menschen im erwerbsfähigen Alter."
Dieser Zynismus ist fast nicht mehr zu überbieten - jene Richter kennen offenbar weder das Grundgesetz, noch haben sie eine Ahnung davon, was es heißt, ein schwerbehindertes Kind zu versorgen. Es stockt einem der Atem angesichts einer solchen perfiden Menschenverachtung.
Erst einmal aber ist kein zusätzlicher Cent zu haben. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel wies am Donnerstag die Klage einer Familie aus Gelsenkirchen ab, die für ihren heute sechsjährigen Sohn einen Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung geltend gemacht hatte (Az.: B 14 AS 3/09 R). Der Junge ist als schwer gehbehindert anerkannt. Er leidet unter anderem an Störungen des Wachstums, der Aufmerksamkeit und der allgemeinen Entwicklung und kann bis heute nicht laufen. Schon die Beförderung des behinderten Kindes komme seine Mandanten teuer zu stehen, sagte der Anwalt der Kläger. "Solch ein Bedarf muss in einem Sozialstaat erfüllt werden."
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Dieser Zynismus ist fast nicht mehr zu überbieten - jene Richter kennen offenbar weder das Grundgesetz, noch haben sie eine Ahnung davon, was es heißt, ein schwerbehindertes Kind zu versorgen. Es stockt einem der Atem angesichts einer solchen perfiden Menschenverachtung.
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